Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben gemeinsam mit zwei anderen Ehepaaren durch notariellen Vertrag vom 31. August 1984 ein Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen. Der Kaufvertrag enthielt u.a. die wechselseitige Verpflichtung der Erwerber, den Grundbesitz in Wohnungs-/Teileigentum aufzuteilen. Jedem Erwerberehepaar sollte ein Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, zugeordnet werden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurde am 5. Oktober 1984 erteilt, Besitz und Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen am 8. November 1984 auf die Erwerber über. In einem weiteren notariellen Vertrag vom 7. Juni 1985 vereinbarten die Erwerber die Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 WEG. Am 30. Oktober 1985 wurde das Wohnungseigentum der Kläger in das Grundbuch eingetragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 27 BFH/NV 1994 S. 27 Nr. 1 SAAAB-33928
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