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BFH Urteil v. - IX R 64/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1980 ein mit einem Einfamilienhaus zu bebauendes Grundstück. Das Gebäude war am 13. August 1981 bezugsfertig. Das Einfamilienhaus stand zunächst leer. Erst ab März 1984 bewohnte der Kläger das Haus. Er führte in den Einkommensteuererklärungen für 1981 und 1982 jeweils aus, das Haus aus familiären Gründen noch nicht nutzen zu können. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1983) vom 29. Februar 1984 enthält folgende Anmerkung: "Nach Änderung der familiären Verhältnisse (Tod der Mutter) habe ich mich jetzt entschieden, das Haus im Laufe dieses Jahres (1984) selbst zu beziehen; im Jahre 1983 stand es noch leer."

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 528
BFH/NV 1993 S. 528 Nr. 9
OAAAB-33925

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