Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren gemeinsam Mieter eines Einfamilienhauses, das von den Klägern zu 65 v.H. zu Wohnzwecken und vom Kläger zu 35 v.H. zu beruflichen Zwecken genutzt wurde. Im Streitjahr (1984) erwarb die Klägerin das Haus. Nach klägerischem Vortrag zahlte nunmehr der Kläger an die Klägerin für die Nutzung des gesamten Hauses die Monatsmiete in bisheriger Höhe. Die Kläger ermittelten in der Einkommensteuererklärung 1984 die Einkünfte sowohl für den zu Wohnzwecken als auch für den zu beruflichen Zwecken Teil des Hauses durch Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und der Ausgaben. Demgegenüber setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) für den zu Wohnzwecken genutzten Teil den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2, 1. Alternative § 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Einspruch und Klage hatte keinen Erfolg.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 650 BFH/NV 1993 S. 650 Nr. 11 BAAAB-33896
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