Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhob als Anteilszeichner eines geschlossenen Immobilienfonds Klage gegen die vom Finanzamt (FA) hinsichtlich der Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1979 bis 1985 erlassenen negativen Feststellungsbescheide. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Erinnerungsführer Revision ein, mit der er sinngemäß beantragte, unter Aufhebung der Vorentscheidung das beklagte FA zu verpflichten, die in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung und Verpachtung auf ihn entfallenden Werbungskostenüberschüsse zu berücksichtigen. Der Senat verwarf die Revision als unzulässig und legte dem Erinnerungsführer die Kosten des Revisionsverfahrens auf.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 681 BFH/NV 1993 S. 681 Nr. 11 DAAAB-33891
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