Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. Im Streitjahr (1988) erwarb sie einen anderen Speditionsbetrieb in X, den sie als Zweigbetrieb fortführte. Dabei übernahm sie eine Güterfernverkehrsgenehmigung und zahlte dafür ... DM. Bei der Gewinnermittlung 1988 ging die Klägerin von einer Nutzungsdauer der Genehmigung von 15 Jahren aus und zog einen entsprechenden Betrag als Absetzung für Abnutzung (AfA) gewinnmindernd ab. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nicht. Das FA erhöhte den erklärten Gewinn um ... DM und setzte den Gewinn 1988 durch Bescheid vom 13. Dezember 1989 entsprechend fest. Der Einspruch dagegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Das FA war der Auffassung, die erworbene Güterfernverkehrsgenehmigung sei ein nicht der Abnutzung unterliegendes immaterielles Einzelwirtschaftsgut.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 525 BFH/NV 1993 S. 525 Nr. 9 VAAAB-33872
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