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BFH Beschluss v. - IV R 58/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Nach den Einkommensteuererklärungen erzielte sie vom 1. Juni 1980 bis 31. Oktober 1984 Einkünfte aus der Zucht von Warmblutpferden und einem angeschlossenen Ausbildungsstall. Seit dem 1. November 1984 betreibt sie ein Transportunternehmen für Vollblutpferde (Galopp-Pferde) und erzielt gewerbliche Einkünfte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 796
BFH/NV 1994 S. 796 Nr. 11
QAAAB-33865

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