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BFH Beschluss v. - IV R 321/84

Durch Urteil vom 16. August 1984 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1977-1979 als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger den Streitgegenstand nicht bezeichnet hatten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 177
BFH/NV 1994 S. 177 Nr. 3
BAAAB-33857

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