Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich tätige Kommanditgesellschaft (KG). Ihre Gesellschafter waren in den Streitjahren Herr X als Komplementär und Frau X als Kommanditistin. Am 14. August 1978 schloß die KG, vertreten durch den Komplementär, mit den am . . .1961 bzw. . . .1969 geborenen Kindern A und B der Eheleute X Darlehensverträge ab; dabei wurden die Kinder jeweils durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Nach den Darlehensverträgen gewährten die Kinder der KG jeweils 50000 DM als Darlehen gegen einen Zins von jährlich 7 v.H. der Darlehenssumme. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Die Darlehensverträge konnten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1979. Der kündbare Betrag war jedoch auf 10 v.H. der Darlehenssumme begrenzt. Die Kinder hatten die zur Darlehensvergabe erforderlichen Mittel aus einer Schenkung der Mutter erlangt. Diese hatte am 10. März 1978 100000 DM aus dem Gesellschaftsvermögen der KG entnommen und je 50000 DM auf hierfür eingerichtete Sparkonten der Kinder überwiesen. Am 14. August 1978 wurden mit den auch hierbei durch Ergänzungspfleger vertretenen Kinder notariell beurkundete Schenkungsverträge über je 50000 DM abgeschlossen. Am 9. Juli 1981 entnahm Frau X weitere 80000 DM aus dem Gesellschaftsvermögen und zahlte davon jeweils 40000 DM auf die Sparkonten der Kinder ein. Mit den durch Ergänzungspfleger vertretenen Kindern wurden am 2. September 1981 entsprechende notariell beurkundete Schenkungsverträge abgeschlossen. Die Beträge von jeweils 40000 DM wurden von den auch hierbei durch Ergänzungspfleger vertretenen Kindern der KG darlehensweise zur Verfügung gestellt. Die Bedingungen dieser Verträge entsprachen denen der Verträge aus dem Jahre 1978.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 590 BFH/NV 1993 S. 590 Nr. 10 CAAAB-33848
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