Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1991 beantragte der Steuerberater namens des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), das Urteil des ... Finanzgerichts (FG) vom 20. August 1991 wegen Verstoßes gegen § 116 Abs. 1 Ziff.3 FGO aufzuheben. Auf Seite 2 des Schriftsatzes heißt es weiter: Ausschließlich für den Fall, daß das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Urteil ist nicht wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben, wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen Nr. 1 und Nr. 3 des Urteils beantragt. Auf den Seiten 3 bis 6 folgt sodann die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 397 BFH/NV 1994 S. 397 Nr. 6 OAAAB-33844
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