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BFH Beschluss v. - IV E 1/93

Der Erinnerungsführer hatte gegen das Finanzamt (FA) Klage wegen Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages i. H. von 34235 DM erhoben. Der Gewerbesteuermeßbescheid war gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) festgesetzt worden, die nach Auffassung des FA zwischen dem Erinnerungsführer und einer weiteren Person vereinbart worden war. Der Erinnerungsführer vertrat die Auffassung, der Gewerbesteuermeßbescheid sei nichtig, weil eine solche GbR nicht bestanden habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 559
BFH/NV 1993 S. 559 Nr. 9
EAAAB-33843

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