Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 30. Januar 1987 das Gut X. Nach den Vertragsbestimmungen sollten Besitz, Nutzungen und Lasten der Forstgrundstücke zum 1. April 1987 auf die Klägerin übergehen, nicht jedoch vor Zahlung der ersten Kaufpreisrate, deren Fälligkeit in § 6a bis f des Vertrages geregelt ist. Zum 1. Januar 1988 sollten Besitz, Nutzen und Lasten der landwirtschaftlichen Flächen auf die Klägerin übergehen, nicht jedoch vor Zahlung der zweiten am 31. Dezember 1987 fälligen Kaufpreisrate. Die Hofstelle mit Umgriff sollte zum 1. Februar 1989 in den Besitz der Erwerberin übergehen, nicht jedoch vor Zahlung der am 31. Januar 1989 fälligen dritten Kaufpreisrate.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 681 BFH/NV 1994 S. 681 Nr. 10 QAAAB-33826
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