Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 4. Mai 1982 erwarben die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) je zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Auf Antrag der Kläger vom 8. Juli 1982 wurde das Gebäude am 8. November 1983 vorläufig in die Denkmalliste der Stadt eingetragen. Die endgültige Eintragung erfolgte am 9. Dezember 1986. Für den Erwerb beantragten die Kläger die Befreiung von Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des damals geltenden nordrhein-westfälischen Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG (NW) -. Im Rahmen der Antragstellung versicherten die Kläger, im Jahr des Grundstückserwerbs und in den folgenden drei Kalenderjahren erhebliche Beträge für Baumaßnahmen an dem erworbenen Baudenkmal vorzunehmen und den entsprechenden Nachweis durch eine Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde bis zum 30. September 1986 zu erbringen. Mit interner Verfügung vom 21. Oktober 1982 entsprach der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) dem Antrag und setzte die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorläufig aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 659 BFH/NV 1994 S. 659 Nr. 9 GAAAB-33783
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.