Der Landkreis A war Eigentümer des von ihm als Sondervermögen verwalteten Krankenhauses in B, das mit Fördermitteln nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom 29. Juni 1972 (BGBl I 1972, 1009) in Höhe von ... DM errichtet worden war. Mit notariell beurkundetem Vertrag (Übernahmevertrag) vom 31. Januar 1986 übertrug der Landkreis die Trägerschaft des Krankenhauses auf den Kläger. Dieser erhielt ein Erbbaurecht an den Grundstücken mit den darauf befindlichen Gebäuden und übernahm den Krankenhausbetrieb einschließlich des Personals mit Aktiven und Passiven. Grundlage der Vermögens- und Schuldübernahme war gemäß § 7 Abs. 1 des Übernahmevertrages die Jahresbilanz zum 31. Dezember 1985. Ergänzend heißt es hierzu in § 9 Abs. 1 des Übernahmevertrages, der Kläger übernimmt... die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und sonstigen Schuldposten... ferner alle Verbindlichkeiten aus Fördermitteltatbeständen. Bedingte Forderungen oder Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht ... sowie Schuldposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand wurden nach § 10 des Übernahmevertrags an den Kläger abgetreten bzw. von ihm übernommen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 574 BFH/NV 1994 S. 574 Nr. 8 FAAAB-33779
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