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BFH Urteil v. - II R 66/90

Die P-GmbH & Co. KG (P-KG) plante auf einem in X gelegenen Grundstück, welches im Eigentum eines Dritten stand, die Errichtung eines Gebäudes mit 10 Wohneinheiten. Hierzu sollte die noch zu gründende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), das Grundstück zu einem bestimmten Preis erwerben und unter Einschaltung der P-KG als Geschäftsbesorgerin die zur Errichtung und Finanzierung des Gesamtprojekts erforderlichen Verträge abschließen. Nach einem von der P-KG herausgegebenen Prospekt, der der Anwerbung von Personen dienen sollte, die als Gesellschafter der Klägerin beizutreten bereit waren, sollten die Gesamtinvestitionen ... DM betragen, u.zw. sollten für den Erwerb des Grundstücks ... DM, an Bau- und Baunebenkosten ... DM sowie an Werbungskosten ohne Damnum ... DM aufgewendet werden. Diese Kosten sollten in Höhe von ... DM fremdfinanziert und in Höhe von ... DM durch Eigenkapital, welches von den zukünftigen Gesellschaftern der Klägerin aufzubringen war, gedeckt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 339
BFH/NV 1994 S. 339 Nr. 5
NAAAB-33772

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