Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Reihenmittelhauses, das im Jahre 1984 bezugsfertig geworden ist. Es hat folgende bauliche Gestaltung: Vom X-Weg gelangt man über einen kleinen Vorgarten zur Haustür aus Glas. Hinter der Tür liegt ein etwa 7 qm großer Vorbau. Dieser ist auf der dem X-Weg zugewandten Seite ebenso wie am Dach mit Glas verkleidet und hat u.a. den Charakter einer Wärmefalle. Der Vorbau ist mit einem Heizkörper der Zentralheizung und mit Tisch, Stühlen und Grünpflanzen ausgestattet. Der Fußboden besteht aus keramischen Fliesen.Die - vom X-Weg aus gesehen - linke und die hintere Wand des Vorbaus sind tragende Wände des Wohnzimmers. In der hinteren Wand befindet sich die Tür, hinter der die Hauptwohnung liegt, die - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Voraussetzungen einer Wohnung i.S. des Bewertungsgesetzes (BewG) erfüllt. Auf der rechten Seite des Vorbaus ist eine weitere Tür, hinter der die Einliegerwohnung liegt. Man gelangt durch diese Tür zunächst in einen kleinen Flur, von dem eine Tür in eine Naßzelle führt, die Waschbecken, Dusche und WC enthält. Eine zweite Tür führt vom Flur in den einzigen Wohnraum. Im vorderen Teil dieses Raumes befindet sich eine benutzungsfähige Kücheneinrichtung mit Dunstabzugshaube. Hinter der Küchenzeile beginnt - ohne Zwischentür - der kombinierte Wohn-/Schlafraum, an dessen Stirnseite sich ein großes Fenster befindet. Die Wohnfläche beträgt 23,06 qm.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 531 BFH/NV 1994 S. 531 Nr. 8 VAAAB-33752
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