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BFH Urteil v. - III R 45/91

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte für das Streitjahr 1987 einen Kinderfreibetrag für seinen am ... März 1987 geborenen Enkel... (E). Es ist das uneheliche Kind der am ... 1971 geborenen Tochter des Klägers. Mit der Steuererklärung legte der Kläger zwei Bescheinigungen des Kreises ... vor. Nach der Bescheinigung vom 3. Dezember 1987 ist das Kreisjugendamt ... zum Vormund für E bestellt worden; E lebt mit seiner Mutter seit dem ... April 1987 im Haushalt des Klägers. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte bei der Einkommensteuerveranlagung den beantragten Kinderfreibetrag für E nicht. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte unter Bezugnahme auf die vorerwähnte Bescheinigung des Kreises . . . aus: Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. März 1989 VI R 94/88 (BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680) müsse im Streitfall ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und E bejaht werden. Denn bei der leiblichen Mutter handele es sich um die 15 1/2 Jahre alte Tochter des Klägers, die ihrerseits unter der Vormundschaft des Kreisjugendamts ... gestanden habe. Sie sei Schülerin und werde noch von den Großeltern unterhalten, die im Grunde zwei Kinder versorgten, nämlich ihre eigene Tochter und deren Sohn. Bei einem solchen Sachverhalt könne es nicht darauf ankommen, daß das Enkelkind und seine leibliche Mutter zusammen im Haushalt der Großeltern lebten. Unerheblich müsse in einem solchen Fall auch sein, daß die leibliche Mutter die Pflege und Obhut des Kindes tatsächlich in gewissem Umfang durchführe. Denn als Schülerin sei die Mutter wegen der schulischen Belastung mit sich selbst beschäftigt; dies sei im übrigen auch schon wegen ihres jugendlichen Alters der Fall. Der Senat messe daher dem Alter und der eigenen Pflege- und Hilfsbedürftigkeit der Mutter ein solches Gewicht bei, daß die Großeltern wie die eigentlichen Eltern des Enkelkindes E anzusehen seien. Mit seiner Revision rügt das FA eine Abweichung von dem Urteil in BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 535
MAAAB-33729

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