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BFH Beschluss v. - III B 326/90

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie hält zum einen für klärungsbedürftig, ob für das Streitjahr (1985) ein höherer Grundfreibetrag, als in § 32a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für 1985 gültigen Fassung vorgesehen, zu gewähren ist. Weiter sei zu klären, ob die Bekanntgabe eines Steuerbescheides zu Händen eines Bevollmächtigten (unter dessen Anschrift) wirksam sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 220
BFH/NV 1994 S. 220 Nr. 4
IAAAB-33700

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