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BFH Beschluss v. - III B 296/90

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Beschwerde u.a. darauf gestützt, daß die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs im Streitjahr (1985) grundsätzliche Bedeutung habe. Sie haben hierzu - vor Bekanntwerden bzw. Ergehen der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a. (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) und vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664) - detaillierte Ausführungen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemacht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 245
FAAAB-33698

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