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BFH Beschluss v. - III B 244/92

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1987 (Streitjahr) gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 29. Januar 1991 ab. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ließ das FG nicht zu; es erklärte seinen Beschluß (im Anschluß an die Entscheidungsformel) vielmehr ausdrücklich für unanfechtbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 679
BFH/NV 1993 S. 679 Nr. 11
BAAAB-33695

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