Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) kaufte 1979 ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus zum Kaufpreis von 365000 DM. Von dem vereinbarten Kaufpreis entfiel ein Teilbetrag von 44100 DM auf miterworbenes Zubehör. Antragsgemäß stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Grunderwerb vorläufig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des früheren Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer frei und setzte nur wegen des den Freibetrag von 300000 DM übersteigenden Teils des Kaufpreises (23354 DM) Grunderwerbsteuer in Höhe von 1634,70 DM gegen den Antragsteller fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 257 BFH/NV 1994 S. 257 Nr. 4 YAAAB-33683
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