Das Finanzgericht (FG) hatte in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das beklagte Finanzamt (FA) wegen Schenkungsteuer mit Verfügung des Vorsitzenden Richters des zuständigen Senats vom 7. Juli 1992 den Beschwerdeführer X, Notar und Rechtsanwalt (Beschwerdeführer), zu der auf den 21. August 1992 anberaumten Beweisaufnahme als Zeugen geladen. Nach der am 14. Juli 1992 mit Postzustellungsurkunde bekanntgegebenen Ladung sollte der Beschwerdeführer zu den tatsächlichen Umständen vernommen werden, die zum Abschluß des von ihm notariell beurkundeten Treuhandvertrags vom 15. September 1988 geführt haben. Der Beschwerdeführer bat mit dem am 24. Juli 1992 beim FG eingegangenen Schreiben vom 22. Juli 1992 um eine schriftliche Entbindungserklärung der am Treuhandvertrag Beteiligten, d.h. der Klägerin sowie ihres Bruders. Sobald die Entbindungserklärung vorliege, werde er um Genehmigung bitten, seine Aussage schriftlich machen zu können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 640 BFH/NV 1994 S. 640 Nr. 9 EAAAB-33681
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