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BFH Beschluss v. - II B 170/92

Am 24. August 1983 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von Frau A ein Grundstück. Durch Bescheid vom 22. März 1984 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hierfür (endgültig) Grunderwerbsteuer fest. Wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags stellte die Klägerin den Antrag nach § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983). Den (erhofften) Erstattungsanspruch gegenüber dem FA trat die Klägerin in der Folge an ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten ab. Der Antrag nach § 16 GrEStG 1983 wurde vom FA wegen Verspätung abgelehnt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 179
BFH/NV 1994 S. 179 Nr. 3
DAAAB-33677

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