Herr O übertrug durch notariell beurkundeten Vertrag vom ... 1989 sein Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge je zur Hälfte auf seine Tochter, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), und auf deren Sohn. Die Vertragsparteien einigten sich in dem Vertrag über den Eigentumsübergang und bewilligten die Eigentumsumschreibung. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sollten mit Vertragsabschluß auf die Bedachten übergehen. In derselben Urkunde verkauften sodann die Klägerin und ihr Sohn ihre Miteigentumsanteile von je 1/2 für insgesamt 270000 DM an Frau P. Der Kaufpreis war fällig am 1. Januar 1990. Die Klägerin und ihr Sohn erklärten die Auflassung des Grundstücks, bewilligten die Eigentumsumschreibung auf die Käuferin und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sollten zum 1. Januar 1990 auf die Käuferin übergehen. Der Vertrag wurde vereinbarungsgemäß durchgeführt. Frau P wurde ohne Zwischeneintragung der Klägerin und ihres Sohnes als neue Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 102 BFH/NV 1994 S. 102 Nr. 2 LAAAB-33670
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