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BFH Beschluss v. - I B 9/93

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine ausländische Kapitalgesellschaft ohne Betriebsstätte im Inland, die im 2. Quartal des Jahres 1992 eine Konzerttournee mit dem im Ausland ansässigen Sänger X durch die Bundesrepublik Deutschland veranstaltete. Dazu schloß nur die Antragstellerin mit einer inländischen Konzertagentur (Y-GmbH) einen Vertrag ab, auf Grund dessen die Antragstellerin verpflichtet war, den Sänger zu den festgelegten Konzerten zu stellen. Das für die Konzerte vereinbarte Entgelt war von der Y-GmbH an die Antragstellerin zu bezahlen. Die Y-GmbH behielt von den Vergütungen eine Quellensteuer gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein und meldete sie am 4. August 1992 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) an, ohne sie jedoch an denselben abzuführen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 54
BFH/NV 1994 S. 54 Nr. 1
AAAAB-33665

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