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BFH Beschluss v. - I B 64/93

Die Klägerin ist eine AG, die mit der X-AG einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen hatte, auf Grund dessen sie die hohen Verluste der X-AG im Geschäftsjahr 1983 ausgleichen mußte. Die Klägerin stellte der X-AG zwecks Verlustausgleichs zunächst finanzielle Mittel darlehenshalber zur Verfügung und verrechnete später die Darlehensforderung mit der Verlustausgleichsverbindlichkeit.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 262
BFH/NV 1994 S. 262 Nr. 4
CAAAB-33660

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