Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagt vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Einkommen- und Umsatzsteuer 1985 und 1986. Durch Beschluß vom 28. Oktober 1992 hat das FG das Klageverfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Soweit die Aussetzung die Klage wegen Einkommensteuer 1985 und 1986 betrifft, wurde sie damit begründet, daß das FG in einem Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr.2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) die vorgreifliche Klärung der Rechtsfrage für erforderlich halte, ob der Kläger gemeinsam mit Herrn X im Streitjahr 1985 Mitinhaber einer Steuerberatersozietät war und hieraus gemeinschaftliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 745 BFH/NV 1993 S. 745 Nr. 12 IAAAB-33645
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