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BFH Beschluss v. - I B 112/93

Die Klägerin, eine GmbH, klagte wegen Körperschaftsteuer (KSt) 1986, weil das FA eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 darin gesehen hatte, daß die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung gegen ihre Gesellschafter annahm. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 415
BFH/NV 1994 S. 415 Nr. 6
AAAAB-33626

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