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BFH Urteil v. - X R 21/91

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte bis zum 31. Juli 1977 in A eine Apotheke betrieben. Mit Vertrag vom 5. Juni 1977 pachtete er die B-Apotheke in D nebst Kundenstamm von der bisherigen Inhaberin Frau E. Der Vertrag war auf Lebenszeit der Verpächterin geschlossen. Der Kläger führte diese Apotheke ab dem 1. August 1977 fort. Das umsatzabhängige Pachtentgelt belief sich auf 35000 DM bis 40000 DM jährlich. Frau E ihrerseits hatte für die von ihr gemieteten Geschäftsräume eine jährliche Miete in Höhe von ca. 13000 DM zu zahlen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 489
BFH/NV 1993 S. 489 Nr. 8
SAAAB-33607

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