Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute; sie wurden für die Streitjahre 1981 und 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Durch "Geschäftsübergabevertrag" vom 31. Dezember 1972 hatte der Kläger den Anteil seines Vaters am gemeinsamen . . . geschäft übernommen; er wurde dadurch Alleininhaber des Gewerbebetriebes. Hierfür hatte er an seine Eltern eine wertgesicherte Rente zu zahlen. Diese Rente betrug zunächst 60 v. H. der Rente, die der Vater des Klägers aus der gesetzlichen Rentenvesicherung erhielt; nach dessen Tod sollte sie an die Mutter weitergezahlt werden und sich auf 60 v. H. der Witwenrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung ermäßigen. Der Geschäftsübergabevertrag enthielt keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Der Vater hatte im Jahre 1972 eine Sozialversicherungsrente in Höhe von 889 DM bezogen; seine Versorgungsrente betrug 533,40 DM (jeweils monatlich).
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 817 BFH/NV 1992 S. 817 Nr. 12 EAAAB-33603
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