Mit notariellem Übergabevertrag vom 24. Januar 1979 übertrug die Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) diesem das bebaute Grundstück X. Die Zuwendung erfolgte gemäß § 1 des Vertrages in Vorwegnahme der Erbfolge ohne Ausgleichungs- und Anrechnungspflicht. Nach § 5 des Vertrages behielt sich die Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der im Dachgeschoß des Wohnhauses gelegenen Wohnung sowie ein Mitbenutzungsrecht an Keller, Speicher und Hausgarten und an den sonstigen, dem allgemeinen Gebrauch dienenden Anlagen vor. Der Kläger verpflichtete sich, seiner Mutter ab dem 1. Januar 1979 monatlich 2000 DM zu zahlen. Die Zahlung war als Anteil an den Mieteinnahmen gedacht, sollte jedoch unabhängig davon, ob entsprechende Mieteinnahmen erzielt würden, bewirkt werden. Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung trafen die Vertragsbeteiligten eine Wertsicherungsvereinbarung.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 734 BFH/NV 1992 S. 734 Nr. 11 GAAAB-33582
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