Gegen die zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kläger erließ das Finanzamt (FA) wegen ungeklärter Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid. Während des Einspruchsverfahrens ergingen zwei vorläufige Änderungsbescheide. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das FA einen Werbungskostenüberschuß hinsichtlich der fraglichen Einkünfte in Höhe von . . . DM und änderte den zuletzt ergangenen Bescheid entsprechend ab. Die Steuerfestsetzung wurde für endgültig erklärt. Bei der Steuerfestsetzung ging das FA von einem zu versteuernden Einkommen von . . . DM aus. Der Bearbeiter ermittelte die Steuer hinsichtlich der Hälfte des zu versteuernden Einkommens aus der Splittingtabelle und verdoppelte sodann diesen Betrag. Es ergab sich eine Einkommensteuer von . . . DM. Im Laufe des Klageverfahrens stellte das FA einen Werbungskostenüberschuß für das fragliche Grundstück in Höhe von . . . DM fest und erließ einen erneut geänderten Bescheid unter Berücksichtigung dieses Werbungskostenüberschusses, korrigierte aber gleichzeitig die Berechnung der Steuer (§§ 172 Abs. 1 Nr.2, 129 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Es ergab sich nunmehr eine Steuer von . . . DM. Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, der jedoch ohne Erfolg blieb. Die Einspruchsentscheidung wurde nicht angefochten. Mit dem vor Bestandskraft der Einspruchsentscheidung eingegangenen Schriftsatz stellten die Kläger den Antrag, den geänderten Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die Einkommensteuer auf . . . DM festzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 403 BFH/NV 1993 S. 403 Nr. 7 FAAAB-33578
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