Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie mangels Prozeßvollmacht nicht wirksam erhoben worden sei. Es hat dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil dieser innerhalb der für die Vorlage der Prozeßvollmacht nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gesetzten Ausschlußfrist die Vollmacht der Kläger lediglich per Telefax übermittelt hatte. Die vom FG angeforderte Originalvollmacht ging einen Tag nach der mündlichen Verhandlung ein. Das Urteil war nach Beratung im Anschluß an die mündliche Verhandlung verkündet worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 666 BFH/NV 1993 S. 666 Nr. 11 RAAAB-33574
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