Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Stundung der Einkommensteuer 1988 in Höhe von . . . DM bis zur Verrechnung mit dem Umsatzsteuerguthaben laut Umsatzsteuererklärung 1988. Das FA teilte den Antragstellern mit, daß noch nicht beurteilt werden könne, inwieweit sich das von ihnen errechnete Umsatzsteuerguthaben ergeben werde. Die Umsatzsteuererklärung 1988 sei bereits beanstandet worden. Trotz hinreichender Fristgewährung mit mehrmaliger Erinnerung hätten die Antragsteller nicht zur Aufklärung der festgestellten Differenz beigetragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 618 BFH/NV 1992 S. 618 Nr. 9 UAAAB-33547
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