Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben mit Schriftsatz vom 15. November 1990 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1989 u. a. mit der Begründung, der Grundfreibetrag sei zu niedrig, die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip und der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß adressiert. Am 19. Februar 1991 teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Klägern u. a. mit, es sei wegen der zur Zeit anhängigen Verfassungsbeschwerden unklar, ob sich daraus Folgerungen für den Grundfreibetrag ergäben. Das FA beabsichtige deshalb, mit Zustimmung der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 1989 insoweit vorläufig zu stellen. Die Kläger verweigerten die Zustimmung hierzu und baten um eine klagefähige Entscheidung.Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1991 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1991, an der weder die Kläger noch ihr Prozeßbevollmächtigter teilgenommen hatten, als unzulässig ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. An der Entscheidung wirkten als Berufsrichter der Vorsitzende Richter am FG A und die Richter am FG B und C und die ehrenamtlichen Richter D und E mit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 557 BFH/NV 1993 S. 557 Nr. 9 GAAAB-33543
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