Die Kläger hatten auch im finanzgerichtlichen Verfahren die Steuererklärungen für die Streitjahre nicht abgegeben. Dies wollte der Prozeßbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung nachholen. Zu dieser war auf 12.40 Uhr geladen worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls begann die Sitzung um 12.50 Uhr; die Sitzung war nach Urteilsverkündung um 12.53 Uhr geschlossen. Der Prozeßbevollmächtigte legt dar, er habe um 12.30 Uhr eine absehbare geringfügige Verspätung dem Gericht telefonisch mitteilen wollen; aber weder die Zentrale noch die Geschäftsstelle des Gerichts hätten den Anruf entgegengenommen. Daraufhin sei er mit dem Fahrrad zum Gericht gefahren. Wegen Gegenwinds sei er erst um 12.52 Uhr im Gerichtssaal eingetroffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 46 BFH/NV 1993 S. 46 Nr. 1 FAAAB-33539
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