Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten mit Schriftsatz vom 15. November 1990 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1989 ein u.a. mit der Begründung, der Grundfreibetrag sei zu niedrig, die beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip und der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß adressiert. Am 19. Februar 1991 teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den Kläger u.a. mit, es sei wegen z.Zt. anhängigen Verfassungsbeschwerden unklar, ob sich daraus Folgerungen für den Grundfreibetrag ergäben. Das FA beabsichtigte deshalb, bei Zustimmung der Kläger den Einkommensteuerbescheid 1989 insoweit vorläufig zu stellen. Die Kläger verweigerten die Zustimmung hierzu und baten um eine klagefähige Entscheidung.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 665 BFH/NV 1993 S. 665 Nr. 11 XAAAB-33533
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.