Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Rahmen eines Bauherrenmodells Eigentümer einer Eigentumswohnung. Er schloß im Jahre 1981 einen Mietgarantievertrag, der den Garanten verpflichtete, die Vermietung an einen gewerblichen Mieter zu einem bestimmten Mietzins zu gewährleisten. Nach Überprüfung der Verträge kam die Finanzverwaltung zu der Auffassung, die zunächst vorgesehene Zwischenvermietung stelle einen Gestaltungsmißbrauch dar. Der Treuhänder der Wohnungseigentümer schlug diesen daraufhin vor, dem Mietgaranten einen entgeltlichen Nießbrauch zu bestellen, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Der Kläger räumte dem Mietgaranten im Jahre 1984 auf die Dauer von zehn Jahren einen entgeltlichen Nießbrauch ein. Der Mietgarantievertrag wurde aufgehoben und die Rückzahlung des für die Mietgarantie festgesetzten Entgelts vereinbart. Das monatlich zu zahlende Entgelt für den Nießbrauch legten die Parteien in Anlehnung an den Betrag der Garantiemiete fest, wobei sie einen Abschlag wegen der zurückgezahlten Garantiegebühren machten. Abweichend von § 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbarten sie, daß der Kläger Zins- und Tilgungsleistungen bezüglich der eingetragenen Grundpfandrechte, die Kosten für Reparaturen an Dach und an der Heizungsanlage sowie die Aufwendungen für die Instandhaltungsrücklage zu tragen hatte. Der Nießbraucher verpflichtete sich, die Eigentumswohnung nur im Rahmen der Gemeinschaftsordnung zu nutzen. Der Nießbrauchvertrag konnte von beiden Seiten zum Ende des fünften Jahres der Laufzeit gekündigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 132 BFH/NV 1993 S. 132 Nr. 2 TAAAB-33517
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