Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Fleischgroßhandelsgeschäfts. 1976 überließ ihm die Stadt Z im Schlachthofbereich eine Fläche zur Errichtung eines Kühl- und Zerlegeraumes. Hierüber gibt es zwei Miet- und Gestattungsverträge, nämlich vom 23. Juli 1976 und vom 27. Juni 1978. Der Vertrag vom 23. Juli 1976 sah eine Vertragsdauer von 20 Jahren, der Vertrag vom 27. Juni 1978 eine Vertragsdauer von 30 Jahren vor. Nach beiden Verträgen waren sich die Vertragsparteien darüber einig, daß "die Gebäude" unmittelbar in das Eigentum der Stadt Z übergingen. Für die vertraglich festgelegten Fälle vorzeitiger Vertragsauflösung war eine Entschädigung des Klägers auf der Basis des Herstellungswertes des Gebäudes vereinbart, der sich für jedes Jahr der Mietzeit um 5 bzw. 3,3 v.H. verringern sollte. Im Vertrag vom 27. Juni 1978 einigten sich die Vertragsparteien auf einen Herstellungswert von . . . DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 634 BFH/NV 1993 S. 634 Nr. 10 BAAAB-33510
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