Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stellte im Streitjahr 1984 u.a. in den . . . (Einrichtungen) der . . . Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) Unterhaltungsautomaten ohne Geldauszahlung auf. Er hatte die Aufstellbedingungen im einzelnen mit den Leitern der örtlichen . . . (Einrichtungen) vereinbart. Ihm oblag die Auswechslung und Reparatur defekter Geräte. Die Spielautomaten, die nicht mit seinem Namen gekennzeichnet waren, wurden überwiegend mit . . . (Münzen des Entsendestaates), z.T. auch mit deutschen Münzen bedient. Sie wurden durch den Kläger und einen oder mehrere Vertreter der Truppe gemeinsam geleert. Der Kläger erhielt im Streitjahr den größeren Anteil der Spieleinnahmen, und zwar vorwiegend sofort nach der Leerung der Automaten in bar, z.T. durch Überweisung . . . (einer amtlichen Beschaffungsstelle), insgesamt . . . DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 59 BFH/NV 1993 S. 59 Nr. 1 WAAAB-33503
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