Das mit der Revision angefochtene finanzgerichtliche Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 20. Februar 1986 zugestellt. Die Revisionsschrift ging dem Finanzgericht (FG) am 18. März 1986 zu. Die Revisionsbegründung vom 13. Mai 1986 lief beim Bundesfinanzhof (BFH) am 15. Mai 1986 ein. Den mit diesem Schriftsatz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Verfahrensbevollmächtigte wie folgt: Er sei aufgrund einer Erkrankung seit dem 10. April 1986 nicht in der Lage gewesen, seine Praxis zu führen, so daß die Revisionsbegründung nicht habe erfolgen können. Seit dem 5. Mai 1986 führe er wieder die Geschäfte in seiner Praxis. Mit Schreiben vom 24. Juli 1986 ergänzte er diesen Vortrag wie folgt: Es habe sich um eine vorübergehende, nicht voraussehbare Erkrankung gehandelt. Die Bestellung eines Vertreters für die Revisionsbegründung sei aus Kostengründen nicht zumutbar gewesen. Die Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Revisionsbegründung wäre problematisch gewesen. Ein solcher Antrag hätte konkret begründet werden müssen und zu Rechtsunsicherheit geführt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 308 BFH/NV 1993 S. 308 Nr. 5 QAAAB-33489
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