Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ sich am . . . Dezember 1985 bei der Bank ein "Geschäftskonto" mit einem Kreditrahmen von 20000 DM einrichten. Sie kaufte zu Lasten dieses Kontos am . . . Dezember 1985 . . . Gramm Gold zu . . . DM, . . . Gramm Gold zu . . . DM und . . . Gramm Platin zu . . . DM (insgesamt rund 20000 DM); in diesen Preisen war die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. Am . . . Januar 1986 bzw. . . . April 1986 verkaufte sie . . . Gramm Gold bzw. . . . Gramm Platin an die . . . G zu . . . DM bzw. . . . DM und am . . . November 1986 . . . Gramm Gold an A zu . . . DM, jeweils einschließlich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Am . . . März 1986 meldete sie bei der Stadt X einen Handel mit Edelmetallen mit Beginn 1. Januar 1986 an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 59 BFH/NV 1993 S. 59 Nr. 1 WAAAB-33461
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