Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Pilot bei der Bundeswehr. Im Streitjahr führte er eine von der Bundeswehr bewilligte und finanzierte vierwöchige Kneipp-Badekur in . . . durch. Für die Hin- und Rückfahrt benutzte er seinen eigenen Pkw. Der Dienstherr gewährte dem Kläger hiefür nach Reisekostenrecht Fahrtkostenersatz in Höhe des Bundesbahntarifs II. Klasse, Tagegeld sowie Gepäckkostenersatz. Lediglich Verpflegungsgeld in Höhe von . . . DM hatte der Kläger selbst zu tragen. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger im Zusammenhang mit der Badekur weitere Kosten als Werbungskosten anzuerkennen, die im wesentlichen auf die Pkw-Benutzung zurückzuführen sind. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Berücksichtigung dieser Kosten abgelehnt hatte, erhob der Kläger hiergegen vor dem Finanzgericht (FG) Klage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 19 BFH/NV 1993 S. 19 Nr. 1 XAAAB-33452
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