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BFH Urteil v. - VI R 90/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als türkischer Staatsangehöriger seit langem in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) tätig. Er ist seit . . . verheiratet; seine Ehefrau und die fünf Kinder leben in der Türkei. Die Ehefrau des Klägers hat sich zusammen mit der am . . . 1975 geborenen Tochter T in der Zeit vom 30. Juli 1977 bis 24. März 1978 in X aufgehalten. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 25. Oktober 1977 hat die Ehefrau erklärt: "Ich bin in Deutschland, weil meine Familie in X ist". Die Ehefrau war zuletzt in Besitz einer ausländerbehördlichen Erfassung, die bis zum 12. April 1978 gültig war. Für das Kalenderjahr 1977 haben der Kläger und seine Ehefrau die Durchführung eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs beantragt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 652
BFH/NV 1992 S. 652 Nr. 10
MAAAB-33447

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