Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr Flugingenieur. Er gehörte zur Bordbesatzung eines . . . (Flugzeugtyp). Dieser Flugzeugtyp besitzt ein Drei-Mann-Cockpit, in dem zwei Piloten und ein Flugingenieur eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin der Klägerin stellte ihre Luftflotte nach und nach auf Flugzeuge einer neueren Generation mit einem Zwei-Mann-Cockpit um. Dies hatte zur Folge, daß die Aufgaben des Flugingenieurs von dem Copiloten wahrgenommen werden. Der Kläger erwarb aus diesem Grunde im Streitjahr die Flugerlaubnis für Privatflugzeugführer, die u. a. Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse ist (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV -, BGBl I 1984, 265).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 731 BFH/NV 1992 S. 731 Nr. 11 WAAAB-33422
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