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BFH Urteil v. - VII R 90/91

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) teilte dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch Verfügung vom 15. Mai . . . mit, daß für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) weggefallen seien, weil der Ausgangswert i.S. des § 13a Abs. 4 EStG mehr als 32000 DM betrage (§ 13a Abs. 1 Nr.2 EStG). Das FA bat den Kläger, ab 1. Juli . . . den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu ermitteln, was durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Buchführung (Bestandsvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) erfolgen könne. Diese Verfügung wurde bestandskräftig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 346
BFH/NV 1993 S. 346 Nr. 6
XAAAB-33397

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