Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden als Facharzt an einem Krankenhaus angestellt. Daneben war er freiberuflich für zwei Krankenhäuser und zwei Privatkliniken als Facharzt tätig. Sämtliche unbaren Geldbewegungen privater und betrieblicher Natur wurden über ein Postgirokonto abgewickelt, auf das auch die Krankenhäuser und Privatkliniken, für die der Kläger tätig war, seine Entgelte überwiesen. Der Kläger ermittelte seine freiberuflichen Einkünfte nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Einnahmen ermittelte er durch Addition der Überweisungen auf einem Tippstreifen, dem er die Überweisungsträger der Bank beiheftete. Nach der Steuererklärung des Klägers beliefen sich seine Betriebseinnahmen in 1989 auf . . . DM bei einem Gewinn von . . . DM.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 76 BFH/NV 1993 S. 76 Nr. 2 OAAAB-33387
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