Anfang 1985 beantragte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), aus Thailand eingeführte Tapioka-Pellets zum freien Verkehr abzufertigen. Als Zollwert meldete sie ihre Verkaufspreise für ihre inländischen Abnehmer an, ohne Abzüge geltend zu machen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) entsprach den Anträgen und erhob Abschöpfungen unter Zugrundelegung des angemeldeten Zollwerts. Mit Schreiben . . . machte die Klägerin geltend, in den angemeldeten Preisen seien Löschkosten, Kajegebühren, Umschlagskosten und Abschöpfung enthalten, die nicht zum Zollwert gehörten; es ergäbe sich ein zu erstattender Betrag von . . . DM. Mit Bescheid . . . lehnte das HZA die Erstattung ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das HZA im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Klägerin könne ihre Zollanmeldungen wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs. 5 des Zollgesetzes (ZG) nicht mehr ändern.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 500 BFH/NV 1992 S. 500 Nr. 7 EAAAB-33386
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