Mit Prüfungsanordnung vom April 1980 ordnete das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die seit Jahren "V"-Dichtungen (Fluorkautschuk, Fluorelastoner) unter der Tarifnr. 40.14 des damaligen Gemeinsamen Zolltarifs (andere Weichkautschukwaren) im Sammelzollverfahren zum freien Verkehr hatte abfertigen lassen, für den "nichtverjährten Zeitraum" eine Außenprüfung durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll der Oberfinanzdirektion mit dem Hinweis an, der voraussichtliche Prüfungsbeginn werde angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben. Mit der Prüfung wurde erst im Oktober 1984 begonnen. Kurz zuvor war die Prüfungsanordnung auf Antrag der Klägerin erweitert worden ("EDV-Grundlagenprüfung"). Aufgrund während der Prüfung getroffener Feststellungen über die Beschaffenheit der Dichtungen erhob das HZA mit Steueränderungsbescheid vom November 1984 (in der Fassung der Bescheide vom . . .) für Einfuhren im Oktober 1981 Zoll nach, weil es die Dichtungen nunmehr als Kunststofferzeugnisse des Kapitels 39, zuletzt als Erzeugnisse der Tarifst. 39.07 B Vd ansah. Mit weiterem Steueränderungsbescheid vom Februar 1985 wurde für Einfuhren im Jahre 1982 Zoll in Höhe des sich aus der Anwendung dieser Zolltarifstelle ergebenden Unterschieds nachgefordert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 515 BFH/NV 1993 S. 515 Nr. 9 PAAAB-33378
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