Durch einen Vollziehungsbeamten des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wurde mit Hilfe eines Schlossers die Haustür des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gewaltsam geöffnet, weil dieser wegen Urlaubsabwesenheit, dessen Dauer er dem FA mitgeteilt hatte, am Tage des durch Niederlegung angekündigten Durchsuchungstermins, bei dem es um die Vollstreckung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 DM zur Erzwingung der Abgabe des Volkszählungsbogens 1987 ging, erneut nicht anwesend war. Der Kläger hält die Durchsuchung seiner Wohnung ohne seine Anwesenheit und die gewaltsame Türöffnung für rechtswidrig.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 27 BFH/NV 1994 S. 27 Nr. 1 KIEHL VAAAB-33376
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