Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in Berlin einen Großhandel betreibt, ist Halter mehrerer in Berlin zugelassener Kraftfahrzeuganhänger, mit denen Waren von der Betriebsstätte des Klägers in A nach Berlin befördert wurden. Für das Halten der Anhänger war dem Kläger von dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt (FA) zunächst Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der - inzwischen außer Kraft gesetzten - Verordnung vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 1978, 745, Steuer- und Zollblatt Berlin 1978, 637) - DVO - gewährt worden. Nach einer Überprüfung setzte das FA gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer fest, weil es die Verbleibensvoraussetzungen der Steuerbefreiung hinsichtlich verschiedener Entrichtungszeiträume nicht für gegeben hielt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 697 BFH/NV 1992 S. 697 Nr. 10 HAAAB-33372
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